Laptop, Handy und Co. im Auto: Potenzielle Strafen im Überblick

Notebooks, Tablets und Handys sind mittlerweile zum täglichen Begleiter geworden, die dank schneller Mobilfunkverbindung auch unterwegs praktisch sind: Mit Apples Karten-Programm und Google Maps wird aus dem Handy schnell ein Navigationsgerät mit aktuellsten Karten-Daten und auch das Arbeiten am Laptop ist dank mobilem Hotspot über das Handy unterwegs problemlos möglich.

Trotzdem kann es schnell gefährlich und auch teuer werden, wenn man die Geräte im Auto benutzt und selber Fahrer ist: Man gefährdet dabei nicht nur sich, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer – daher ist die Nutzung während der Fahrt strafbar. 100 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Verkehrssünderpartei gibt es für all jene, die Auto fahren und telefonieren (ohne Freisprechanlage). Resultiert daraus eine Gefährdung, steigt das Bußgeld auf 150 Euro plus zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Resultiert aus dem Fahren und Telefonieren eine Sachbeschädigung, liegt das Bußgeld bei 200 Euro. Zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot gibt es zusätzlich.

Die gesetzliche Grundlage: die Straßenverkehrsordnung
Es ist der Paragraf 23, Absatz (1) in dem es eigentlich genau um diesen Tatbestand geht, obgleich zu Beginn das Handy noch gar nicht erwähnt wird: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“

Übrigens: Ein eingeschränktes Hörvermögen kann immer Probleme nach sich ziehen. So kann beispielsweise auch zu laute Musik im Auto dazu führen, dass ein Rettungswagen nicht gehört wird. Die Folge: Es droht ein Bußgeld von zehn Euro.

Wer in der StVO weiter liest, erfährt, welche Geräte während dem Fahren nicht genutzt werden dürfen und nur mithilfe einer Sprachsteuerung und/oder Vorlesefunktion zu verwenden sind: „Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“

Technik im Auto: Das ist am Steuer verboten
Für den Autofahrer ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, das Lesen und Schreiben von Nachrichten, das Posten in sozialen Netzwerken, das Prüfen verpasster Anrufe und das Wegdrücken eingehender Anrufe bereits ein Tatbestand, der die eingangs erwähnte Bußgeldzahlung zur Folge haben kann. Auch das Filmen oder Fotografieren für Video-Dienste wie YouTube oder Instagram ist während der Fahrt nicht nur gefährlich, sondern auch verboten. Dient das Handy dagegen als Navi, ist die Nutzung zwar erlaubt, nicht aber die Bedienung während der Fahrt.

Ausnahme: Steht der Fahrer auf einem Parkplatz und hat den Motor ausgeschaltet, darf er sein Handy benutzen. Aber Achtung: An einer roten Ampel den Motor abzustellen (und auch wenn dieser automatisch ausschaltet), um schnell eine Nachricht verschicken zu können, ist hingegen nicht erlaubt. Auch Fahrradfahrer werden belangt: 55 Euro werden fällig, wenn der Radfahrer die Hände nicht am Lenker, sondern am Handy haben.

Wird das Handy aber nicht aktiv von dem Fahrer genutzt, sei darauf auch eine installierte Blitzer-App nicht illegal, schreibt Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrsrecht, in der FAZ: Der Fahrer dürfe das Handy dabei nur weiterhin nicht selber während der Fahrt bedienen. Das OLG Celle und das OLG Rostock sahen dies allerdings bisher anders und haben die Blitzer-App als illegal eingestuft.

Handy benutzt – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Hat man einen Bußgeldbescheid erhalten, den man für unrichtig hält, da man Handy, Tablet oder Navi nicht während der Fahrt genutzt hat, hat man nach dem angezeigten Verstoß und der Zusendung des Bußgeldbescheides zwei Wochen Zeit und zwei Möglichkeiten, um darauf zu reagieren:
1.Man bezahlt das Bußgeld und nimmt damit die Strafe an
2.Man legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein

Der Bußgeldbescheid muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach dem Vergehen bei dem Empfänger zugestellt worden sein, danach tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Hat man innerhalb von drei Monaten nichts gehört, kann die Behörde einen in der Regel nicht mehr für das Vergehen belangen.

Während es bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder einer roten Ampel noch vergleichsweise viel Argumentationsspielraum gibt, ist das beim Handy am Ohr oder in der Hand meist nicht der Fall. Das Handy als Rasierer auszugeben, weil das Foto unscharf ist, verspricht nur wenige Chancen auf Erfolg. Ergibt eine Online-Überprüfung aber, dass der Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, lässt sich unter Umständen sogar online Einspruch einlegen.

Vordrucke, die dazu dienen, den Einspruch ordnungs- und fristgerecht einzureichen, stehen im Internet zur Verfügung und lassen sich herunterladen oder direkt in ein Textverarbeitungsprogramm kopieren.

Einspruch abgeschickt – und jetzt?
Was nun folgt, geschieht ebenfalls nach einem festen Muster. Die Bußgeldbescheid-Behörde prüft den Einspruch zu dem betreffenden Vorfall. Bleibt sie bei ihrem Bescheid, übergibt sie den Fall anschließend der Staatsanwaltschaft. Kommt der Fall vor Gericht, ist es möglich, allein oder in Begleitung eines Rechtsanwalts sein Recht zu vertreten. Das Ergebnis kann dreierlei Gestalt haben:

1.Der Bußgeldbescheid bleibt. Der Betroffene muss die Strafe bezahlen. Alternativ gäbe es die Möglichkeit, erneut Einspruch zu erheben, doch das führt meist nicht zum Ziel.
2.Der Bußgeldbescheid wird abgemildert (weniger Bußgeld, weniger Punkte, weniger Fahrverbot). Dafür wird ein neuer Bescheid erstellt.
3.Der Bußgeldbescheid wird als falsch deklariert und wird gestrichen: Es folgt der Freispruch.

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